RS OGH 1959/12/2 6Ob401/59, 3Ob514/94 (3Ob515/94), 8Ob318/97s, 7Ob148/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1959
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Norm

ABGB §891 ff
ABGB §1233 ff D
AO §48

Rechtssatz

Von einer Gesamtschuld im Sinne einer passiven Korrealität nach Maßgabe der §§ 891, 893, 896 ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für eben dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist. Daraus ergibt sich, daß im Falle einer allgemeinen, bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft die rein sachliche Haftung (vgl jedoch SZ 18/179) des einen Ehegatten, in dessen Person die Schuld nicht entstanden ist, mangels eines eigenen, persönlichen Verpflichtungsverhältnisses durch die allein bestehende persönliche Verbindlichkeit des anderen Ehegatten, gegen den die Forderung erwachsen ist, ausschließlich bestimmt wird, demnach zum Unterschied vom Fall der passiven Korrealität (§ 894 ABGB) die gleichen Änderungen erfährt wie die Verbindlichkeit selbst. Demnach müssen im Falle der Gütergemeinschaft auch die Rechtswirkungen des Ausgleiches des einen Ehegatten dem anderen nur mit dem Gemeinschaftsgut sachlich haftenden Ehegatten zustattenkommen, so daß dieser nur nach Maßgabe der dem anderen Ehegatten durch den Ausgleich gewährten Stundung in Anspruch genommen werden kann. Desgleichen kann die Bestimmung des § 48 AO gegen den nur mit dem Gemeinschaftsgut sachlich haftenden Ehegatten mangels eines persönlichen Mitverpflichtungsverhältnisses zugunsten der Ausgleichsgläubiger des anderen Ehegatten nicht angewendet werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 401/59
    Entscheidungstext OGH 02.12.1959 6 Ob 401/59
    Veröff: RZ 1960,44 = SZ 32/157 = JBl 1960,256 (mit Glosse von Gschnitzer)
  • 3 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
    nur: Von einer Gesamtschuld im Sinne einer passiven Korrealität nach Maßgabe der §§ 891, 893, 896 ABGB kann nur dann gesprochen werden, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für eben dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftbar ist. (T1)
  • 8 Ob 318/97s
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 Ob 318/97s
    nur T1; Beisatz: Hier: Darlehensnehmer und der den Kreditbetrag veruntreuende Treuhänder haften auf Grund der jeweils eingegangenen Rückzahlungsverpflichtung solidarisch. (T2)
  • 7 Ob 148/02v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 148/02v
    Auch; nur T1; Beisatz: Ist neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität vor. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024184

Dokumentnummer

JJR_19591202_OGH0002_0060OB00401_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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