Auch; Beisatz: Wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein mußte, daß der betreffende Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Vermögen des Überträgers bildet, das dessen Gläubigern als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. (T2) Veröff: ÖBA 1994,159