RS OGH 1959/12/3 5Ob465/59

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Veröffentlicht am 03.12.1959
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Rechtssatz

Auch das im Rahmen eines Ausgedinges zu leistende Taschengeld ist eine Reallast und als solche zu verbüchern; für das Taschengeld ist also kein Pfandrecht zu bestellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025397

Dokumentnummer

JJR_19591203_OGH0002_0050OB00465_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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