RS OGH 2015/12/15 5Ob543/59, 5Ob12/75, 1Ob714/79, 8Ob593/86, 8Ob23/90, 8Ob29/95, 6Ob2352/96t, 8Ob157

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Veröffentlicht am 09.12.1959
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Norm

KO §44 Abs2

Rechtssatz

So wie der Aussonderungsanspruch beruht auch der Anspruch auf Ersatzaussonderung auf einem dinglichen Recht. Es kann nur der konkrete, in der Masse noch vorhandene und individualisierbare Leistungsgegenstand ausgesondert werden, nicht aber ein Geldbetrag schlechthin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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