Norm
StVO §19 Abs1 BIaRechtssatz
Der von einer Nebenstraße in eine Durchgangsstraße von weit überwiegender Verkehrsbedeutung kommende Fahrzeuglenker darf von seinem Vorfahrtrecht (§ 19 Abs 4 StPolO) nur mit entsprechender Aufmerksamkeit in die Kreuzung einfahren. Zwar kann er, wenn er das ihm zugestandene Vorfahrtsrecht ausübt, niemals gegen § 19 Abs 4 StPolO verstoßen, sein Verhalten kann aber als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 7 StPolO in Betracht kommen. Hat sich der Vorfahrtberechtigte nicht überzeugt, ob der Benützer der Durchgangsstraße auf sein Vorfahrtrecht Rücksicht nimmt, dann trifft ihn ein Verschulden (im gegebenen Fall 1 : 4).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074336Dokumentnummer
JJR_19591209_OGH0002_0020OB00641_5900000_001