RS OGH 1959/12/9 2Ob641/59

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Veröffentlicht am 09.12.1959
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Norm

StVO §19 Abs1 BIa

Rechtssatz

Der von einer Nebenstraße in eine Durchgangsstraße von weit überwiegender Verkehrsbedeutung kommende Fahrzeuglenker darf von seinem Vorfahrtrecht (§ 19 Abs 4 StPolO) nur mit entsprechender Aufmerksamkeit in die Kreuzung einfahren. Zwar kann er, wenn er das ihm zugestandene Vorfahrtsrecht ausübt, niemals gegen § 19 Abs 4 StPolO verstoßen, sein Verhalten kann aber als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 7 StPolO in Betracht kommen. Hat sich der Vorfahrtberechtigte nicht überzeugt, ob der Benützer der Durchgangsstraße auf sein Vorfahrtrecht Rücksicht nimmt, dann trifft ihn ein Verschulden (im gegebenen Fall 1 : 4).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 641/59
    Entscheidungstext OGH 09.12.1959 2 Ob 641/59

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074336

Dokumentnummer

JJR_19591209_OGH0002_0020OB00641_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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