Norm
ABGB §1406Rechtssatz
Eine kumulative Schuldübernahme kann Bürgschaftscharakter haben, dies aber nur dann, wenn ein solches Versprechen inhaltlich als Einstehen für die Erfüllung der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldners als einer fremden Schuld gewollt ist. Wollte der Betreibende eine eigene selbständige Verbindlichkeit übernehmen, deren Fortbestehen von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldners nicht abhängig ist, dann ist Schuldbeitritt gemäß § 1406 ABGB anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033459Dokumentnummer
JJR_19591209_OGH0002_0020OB00649_5900000_001