RS OGH 1959/12/9 2Ob649/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1959
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Norm

ABGB §1406
ABGB §1407

Rechtssatz

Eine kumulative Schuldübernahme kann Bürgschaftscharakter haben, dies aber nur dann, wenn ein solches Versprechen inhaltlich als Einstehen für die Erfüllung der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldners als einer fremden Schuld gewollt ist. Wollte der Betreibende eine eigene selbständige Verbindlichkeit übernehmen, deren Fortbestehen von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldners nicht abhängig ist, dann ist Schuldbeitritt gemäß § 1406 ABGB anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 649/59
    Entscheidungstext OGH 09.12.1959 2 Ob 649/59
    Veröff: EvBl 1960/116 S 213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033459

Dokumentnummer

JJR_19591209_OGH0002_0020OB00649_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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