RS OGH 1993/11/18 5Ob504/59, 8Ob25/93

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Veröffentlicht am 16.12.1959
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Rechtssatz

Es gibt keine Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin; es kann immer nur ausgesprochen werden, in welcher rechtlichen Beziehung die Erklärung als unwirksam anzusehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038961

Dokumentnummer

JJR_19591216_OGH0002_0050OB00504_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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