RS OGH 1959/12/22 3Ob508/59

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Veröffentlicht am 22.12.1959
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Norm

EO §178 Abs2

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht des Richters nach § 178 Abs 2 EO erstreckt sich nicht nur auf dingliche Rechte, sondern auch auf alle Verhältnisse, die zum Beispiel anläßlich der Schätzung erhoben und aktenkundig gemacht wurden. Daß sich durch Bekanntgabe der Mitteilung auf Befragen im Versteigerungstermin, vielleicht Interessenten von Mitbieten abhalten lassen, ist richtig, muß aber in Kauf genommen werden. Die Bieter sollen, wenn sie eine Aufklärung über die sonstigen Verhältnisse verlangen, nicht im Unklaren gelassen werden, daß sie mit der Möglichkeit eines Zivilprozesses rechnen müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/59
    Entscheidungstext OGH 22.12.1959 3 Ob 508/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003073

Dokumentnummer

JJR_19591222_OGH0002_0030OB00508_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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