Norm
ABGB §1101 ERechtssatz
Das Aufrechnungsverbot des § 20 Abs 1 KO bezieht sich auf Konkursforderungen (§§ 50 - 53 KO) und nicht auf Forderungen, für die ein Absonderungsrecht besteht, so zB das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters (trotz späterer Zession).Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, KO bezieht sich auf Konkursforderungen (Paragraphen 50, - 53 KO) und nicht auf Forderungen, für die ein Absonderungsrecht besteht, so zB das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters (trotz späterer Zession).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024817Dokumentnummer
JJR_19591223_OGH0002_0010OB00367_5900000_001