Norm
StPO §219Rechtssatz
Eine Bindung des erkennenden Gerichtes an eine Entscheidung im Vorverfahren (hier: Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift) die ohne Prüfung übernommen werden müßte, kennt die Strafprozeßordnung nicht. Es gibt sich im Gegenteil aus den Bestimmungen des § 259 Z 3 StPO im Zusammenhalt mit § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO zwingend, daß die Frage in der Richtung, ob ein rechtmäßiger Verfolgungsantrag als Prozeßvoraussetzung vorliegt, der Prüfung durch das erkennende Erstgericht unterliegt.Eine Bindung des erkennenden Gerichtes an eine Entscheidung im Vorverfahren (hier: Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift) die ohne Prüfung übernommen werden müßte, kennt die Strafprozeßordnung nicht. Es gibt sich im Gegenteil aus den Bestimmungen des Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO zwingend, daß die Frage in der Richtung, ob ein rechtmäßiger Verfolgungsantrag als Prozeßvoraussetzung vorliegt, der Prüfung durch das erkennende Erstgericht unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097909Dokumentnummer
JJR_19591230_OGH0002_0070OS00303_5800000_001