RS OGH 2015/6/17 3Ob517/59, 7Ob15/71 (7Ob16/71), 3Ob183/05s, 3Ob93/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1960
beobachten
merken

Rechtssatz

Wird eine Erklärung im Zustand der Aufregung abgegeben, die ihre Ernstlichkeit ausschließt, so ist das Geschäft nur unwirksam, wenn dieser Zustand dem anderen Teil bekannt ist oder bekannt sein musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten