RS OGH 1960/1/13 5Ob618/59, 1Ob585/89, 5Ob221/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1960
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Norm

NWG §2 Abs1

Rechtssatz

Es liegt nicht in der Absicht des Gesetzes, dem Eigentümer des Grundes einen Notweg nicht zuzugestehen, wenn er den Bedarf nach einem solchen durch einen freien Willensentschluß, nämlich durch die Intensivierung der Nutzung, selbst geschaffen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 618/59
    Entscheidungstext OGH 13.01.1960 5 Ob 618/59
    Veröff: SZ 33/4 = RZ 1960,103
  • 1 Ob 585/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 585/89
    Vgl aber; Beisatz: Grundsätzlich kann dem Eigentümer aber nicht gestattet sein, durch eine Änderung der Betriebsweise den Bedarf nach einem Notweg zu schaffen. (T1)
  • 5 Ob 221/16k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 221/16k
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0071097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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