Norm
NWG §2 Abs1Rechtssatz
Es liegt nicht in der Absicht des Gesetzes, dem Eigentümer des Grundes einen Notweg nicht zuzugestehen, wenn er den Bedarf nach einem solchen durch einen freien Willensentschluß, nämlich durch die Intensivierung der Nutzung, selbst geschaffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0071097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017