Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Rechtsweg, der die Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO gleichgehalten werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen (im gleichen Sinn JBl 1958,235). Es genügt, daß der Privatbeteiligte auf andere Weise als durch Zustellung des Einstellungsbeschlusses von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat, um ihn bei sonstigem Verlust des Effektes der Verjährungsunterbrechung zur gehören Anspruchsbetreibung zu zwingen.Mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Rechtsweg, der die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 90, StPO gleichgehalten werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen (im gleichen Sinn JBl 1958,235). Es genügt, daß der Privatbeteiligte auf andere Weise als durch Zustellung des Einstellungsbeschlusses von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat, um ihn bei sonstigem Verlust des Effektes der Verjährungsunterbrechung zur gehören Anspruchsbetreibung zu zwingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034889Im RIS seit
13.01.1960Zuletzt aktualisiert am
27.01.2025