Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
Die Verjährung einer Forderung für den Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb - wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen - beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Dieser Zeitpunkt fällt praktisch mit der Vollendung des Werkes zusammen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034206Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013