RS OGH 2024/10/23 6Ob443/59; 6Ob100/71; 7Ob620/95; 9Ob253/99t; 7Ob74/13b; 5Ob83/23a; 9Ob77/23y

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Veröffentlicht am 13.01.1960
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Norm

ABGB §1486 Z1
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die Verjährung einer Forderung für den Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb - wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen - beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Dieser Zeitpunkt fällt praktisch mit der Vollendung des Werkes zusammen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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