RS OGH 2011/9/14 4Ob149/59, 6Ob205/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1960
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Norm

ZPO §134 Z1
ZPO §432
  1. ZPO § 432 heute
  2. ZPO § 432 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 432 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Behauptet die durch einen Rechtsanwalt nicht vertretene beklagte Partei auf Grund einer Ladung zur ersten Tagsatzung in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht, dass sie infolge ihrer Arbeitslosigkeit und Mittellosigkeit die Kosten für die Zureise zum Verhandlungsort nicht bestreiten könne und den Prozess im Armenrecht führen müsse, so ist dies als Erstreckungsantrag nach § 134 Z 1 ZPO zu behandeln. Der Richter hat überdies zufolge seiner Manuduktionspflicht (§ 432 ZPO) die betreffende Partei über das Armenrecht und die Möglichkeit der Bestellung eines Armenvertreters zu belehren.Behauptet die durch einen Rechtsanwalt nicht vertretene beklagte Partei auf Grund einer Ladung zur ersten Tagsatzung in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht, dass sie infolge ihrer Arbeitslosigkeit und Mittellosigkeit die Kosten für die Zureise zum Verhandlungsort nicht bestreiten könne und den Prozess im Armenrecht führen müsse, so ist dies als Erstreckungsantrag nach Paragraph 134, Ziffer eins, ZPO zu behandeln. Der Richter hat überdies zufolge seiner Manuduktionspflicht (Paragraph 432, ZPO) die betreffende Partei über das Armenrecht und die Möglichkeit der Bestellung eines Armenvertreters zu belehren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 149/59
    Entscheidungstext OGH 19.01.1960 4 Ob 149/59
    Veröff: Arb 7164 = SozM IVA,194
  • RS0036661">6 Ob 205/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 205/11g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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