Norm
DSt 1872 §17 Abs1Rechtssatz
Die Verhängung einer Maßregel nach § 17 DSt hängt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom pflichtgemäßen Ermessen des Disziplinarrat ab. Auch Vorerhebungen sind als eine strafgerichtliche Voruntersuchung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0055357Dokumentnummer
JJR_19600121_OGH0002_000BKD00036_5900000_001