Norm
ABGB §863 CIIRechtssatz
Wenn die beklagte Partei nach Eintritt der Verjährung um eine Frist zur Stellungsnahme zu der klägerischen Forderung mit der Begründung gebeten hat, erst in einem mühevollen Überprüfungsverfahren die Ansprüche des Klägers erfassen zu können, und wenn bedacht wird, daß die Fristerstreckung und deren Bewilligung von den beiderseitigen Rechtsanwälten betrieben wurde, die auf eine etwa eingetretene Verjährung Rücksicht zu nehmen gehabt hätten, kann in dem bewilligten Fristgebrauch nur der stillschweigende Verzicht auf die Verjährungseinrede erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015872Dokumentnummer
JJR_19600126_OGH0002_0030OB00485_5900000_001