RS OGH 1960/1/26 4Ob363/59

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Veröffentlicht am 26.01.1960
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Norm

UWG §24

Rechtssatz

Die Aufnahme eines nicht zu umgehenden Sachverständigenbeweises ist im Provisorialverfahren in der Regel unzulässig. Entgegenstehende Behauptungen der Parteien, deren Prüfung einen umständlichen und nur durch Sachverständige möglichen Beweis erfordern, schließen daher auch in der Regel eine einstweilige Verfügung aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 363/59
    Entscheidungstext OGH 26.01.1960 4 Ob 363/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080053

Dokumentnummer

JJR_19600126_OGH0002_0040OB00363_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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