Norm
ABGB §1098 IbRechtssatz
Wird dem Mieter im Mietvertrag ein für allemal das Recht der Untervermietung bezüglich aller Mieträume eingeräumt, dann hat der Vermieter damit auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes wegen Untervermietung verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020850Dokumentnummer
JJR_19600127_OGH0002_0050OB00025_6000000_001