RS OGH 2012/7/10 5Ob592/59, 4Ob324/62, 1Ob289/70, 7Ob692/76, 6Ob579/81, 1Ob506/85, 2Ob564/85, 4Ob315

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Veröffentlicht am 27.01.1960
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Norm

ZPO §182
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, wenn sich die bisher beantragten Beweise als unzulänglich erwiesen haben, läßt sich aus der Bestimmung des § 182 ZPO nicht ableiten.Eine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, wenn sich die bisher beantragten Beweise als unzulänglich erwiesen haben, läßt sich aus der Bestimmung des Paragraph 182, ZPO nicht ableiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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