Norm
StVO §7 Abs1 IICRechtssatz
Das Verbot des Befahrens von Straßenbahngleisen in deren Längsrichtung durch andere Fahrzeuge als Schienenfahrzeuge gilt nur unter den in § 23 StPolG bzw § 25 StPolO vorgesehenen Beschränkungen; das verkehrsbedingte Anhalten eins Kraftfahrzeuglenkers auf der Schienenanlage (im Zusammenhange mit einer Straßenbaustelle) bedeutet also keine Verkehrswidrigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073605Dokumentnummer
JJR_19600129_OGH0002_0020OB00706_5900000_001