Norm
JGG 1961 §37Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 175 Abs 2, 180 Abs 2 und 194 Abs 1 StPO über die sogenannte obligatorische Verwahrungshaft und Untersuchungshaft sind unbeachtet der Vorschrift des § 36 Abs 1 JGG auch dann anzuwenden, wenn es sich um einen jugendlichen Täter handelt. (Zum JGG 1949)Die Bestimmungen der Paragraphen 175, Absatz 2, 180, Absatz 2 und 194 Absatz eins, StPO über die sogenannte obligatorische Verwahrungshaft und Untersuchungshaft sind unbeachtet der Vorschrift des Paragraph 36, Absatz eins, JGG auch dann anzuwenden, wenn es sich um einen jugendlichen Täter handelt. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088657Dokumentnummer
JJR_19600202_OGH0002_0080OS00023_6000000_001