Norm
ZPO §528 D3dRechtssatz
Unanfechtbarkeit eines berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die im Berufungsverfahren abgegebene Erklärung auf Einschränkung bis auf den Kostenanspruch als Rücknahme der Berufung gemäß § 484 ZPO zur Kenntnis genommen und dem Berufungswerber die Kosten auferlegt werden.Unanfechtbarkeit eines berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die im Berufungsverfahren abgegebene Erklärung auf Einschränkung bis auf den Kostenanspruch als Rücknahme der Berufung gemäß Paragraph 484, ZPO zur Kenntnis genommen und dem Berufungswerber die Kosten auferlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0044194Dokumentnummer
JJR_19600203_OGH0002_0010OB00014_6000000_001