RS OGH 2022/5/24 3Ob32/60 (3Ob33/60, 3Ob34/60), 7Ob191/69, 4Ob156/06d, 6Ob155/10b, 6Ob236/17z, 4Ob73

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Veröffentlicht am 09.02.1960
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Rechtssatz

Voraussetzung der Statthaftigkeit eines im Sinne des § 515 ZPO aufgeschobenen Rekurses ist, dass das Rechtsmittel, mit dem er verbunden wurde, zulässig ist.Voraussetzung der Statthaftigkeit eines im Sinne des Paragraph 515, ZPO aufgeschobenen Rekurses ist, dass das Rechtsmittel, mit dem er verbunden wurde, zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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