Rechtssatz
Voraussetzung der Statthaftigkeit eines im Sinne des § 515 ZPO aufgeschobenen Rekurses ist, dass das Rechtsmittel, mit dem er verbunden wurde, zulässig ist.Voraussetzung der Statthaftigkeit eines im Sinne des Paragraph 515, ZPO aufgeschobenen Rekurses ist, dass das Rechtsmittel, mit dem er verbunden wurde, zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022