Norm
ABGB §1489 IICRechtssatz
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt unter anderem erst zu laufen, wenn die Person des Beschädigers dem Beschädigten auf eine Weise bekannt geworden ist, die eine aussichtsreiche Prozeßführung ermöglicht.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt unter anderem erst zu laufen, wenn die Person des Beschädigers dem Beschädigten auf eine Weise bekannt geworden ist, die eine aussichtsreiche Prozeßführung ermöglicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034348Dokumentnummer
JJR_19600209_OGH0002_0040OB00013_6000000_001