RS OGH 1981/3/12 4Ob13/60, 7Ob3/66, 8Ob290/80

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Veröffentlicht am 09.02.1960
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Norm

ABGB §1489 IIC
  1. ABGB § 1489 heute
  2. ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974

Rechtssatz

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt unter anderem erst zu laufen, wenn die Person des Beschädigers dem Beschädigten auf eine Weise bekannt geworden ist, die eine aussichtsreiche Prozeßführung ermöglicht.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt unter anderem erst zu laufen, wenn die Person des Beschädigers dem Beschädigten auf eine Weise bekannt geworden ist, die eine aussichtsreiche Prozeßführung ermöglicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034348

Dokumentnummer

JJR_19600209_OGH0002_0040OB00013_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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