RS OGH 1960/2/10 6Ob33/60, 1Ob73/75 (1Ob74/75), 5Ob695/78, 5Ob493/97d

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Veröffentlicht am 10.02.1960
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Norm

ABGB §837 C

Rechtssatz

Wenn ein Dritter rechtswirksam von einer Mehrheitsgruppe zum gemeinsamen Verwalter der Liegenschaft bestellt ist, so kann keiner der Miteigentümer einzelne Verwaltungshandlungen selbständig vornehmen. Dies obliegt vielmehr dem Verwalter, dessen Befugnis alles umfaßt, was zur ordentlichen Verwaltung gehört, und der die Durchführung seiner Anordnungen gegen einzelne Teilhaber erzwingen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 33/60
    Entscheidungstext OGH 10.02.1960 6 Ob 33/60
  • 1 Ob 73/75
    Entscheidungstext OGH 04.06.1975 1 Ob 73/75
    Auch; Beisatz: Hier: Einforderung von Betriebskosten, die der beklagte Miteigentümer nicht bezahlt hat. (T1) Veröff: MietSlg 27102 = WoSi 1976,24
  • 5 Ob 695/78
    Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 695/78
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 493/97d
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 493/97d
    Auch; nur: Wenn ein Dritter rechtswirksam von einer Mehrheitsgruppe zum gemeinsamen Verwalter der Liegenschaft bestellt ist, so kann keiner der Miteigentümer einzelne Verwaltungshandlungen selbständig vornehmen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Begründung von Wohnungseigentum. (T3); Beisatz: Ein Miteigentümer, mag er auch Mehrheitseigentümer sein, ist nicht berechtigt, anderen Personen (hier: einzelnen Miteigentümern der Nachbarliegenschaft, an der er auch Anteile hat) die Benützung der Hoffläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu Lasten der Eigentümergemeinschaft zu gestatten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0013754

Dokumentnummer

JJR_19600210_OGH0002_0060OB00033_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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