Norm
ABGB §837 CRechtssatz
Wenn ein Dritter rechtswirksam von einer Mehrheitsgruppe zum gemeinsamen Verwalter der Liegenschaft bestellt ist, so kann keiner der Miteigentümer einzelne Verwaltungshandlungen selbständig vornehmen. Dies obliegt vielmehr dem Verwalter, dessen Befugnis alles umfaßt, was zur ordentlichen Verwaltung gehört, und der die Durchführung seiner Anordnungen gegen einzelne Teilhaber erzwingen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0013754Dokumentnummer
JJR_19600210_OGH0002_0060OB00033_6000000_001