Rechtssatz
Wird nach Abweisung eines im Berufungsverfahren gestellten Unterbrechungsantrages dieser Antrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen.Wird nach Abweisung eines im Berufungsverfahren gestellten Unterbrechungsantrages dieser Antrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO) zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0036985Im RIS seit
10.02.1960Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026