Beisatz: Wurden keine besonderen Mitwirkungsrechte des Darlehensgebers vereinbart, wie sie für das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses nach der Art einer stillen Gesellschaft charakteristisch sind, dann ist ein Gesellschaftsverhältnis auszuschließen und Darlehen mit Gewinnbeteiligung anzunehmen. (T1) Veröff: WBl 1989,351