Norm
StPO §359 Abs4Rechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius wird nicht verletzt, wenn im wiederaufgenommenen Verfahren die bedingte Verurteilung entfällt, die ohnehin gemäß § 3 Abs 1 Z 3 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung zu widerrufen gewesen wäre.Das Verbot der reformatio in peius wird nicht verletzt, wenn im wiederaufgenommenen Verfahren die bedingte Verurteilung entfällt, die ohnehin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung zu widerrufen gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101079Dokumentnummer
JJR_19600212_OGH0002_0080OS00052_6000000_003