RS OGH 1960/2/12 8Os52/60 (8Os53/60)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1960
beobachten
merken

Norm

StPO §358 Abs1

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmsantrag, der sich nicht auf das Urteil als solches, sondern nur auf dessen tatsächliche Grundlagen, somit immer nur auf bestimmte Taten beziehen kann, kann dann, wenn dem Urteil mehrere strafbare Tathandlungen zugrundeliegen, nur in Ansehung jener Fakten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und der damit verbundenen Aufhebung des Urteiles führen, bei denen ein Wiederaufnahmsgrund gegeben ist. In Ansehung der übrigen Fakten aber, bei denen Wiederaufnahmsgründe nicht geltend gemacht werden oder nicht vorliegen, bleibt das Urteil unberührt.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 52/60
    Entscheidungstext OGH 12.02.1960 8 Os 52/60
    Veröff: EvBl 1960/158 S 275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101058

Dokumentnummer

JJR_19600212_OGH0002_0080OS00052_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten