Norm
StPO §358 Abs1Rechtssatz
Der Wiederaufnahmsantrag, der sich nicht auf das Urteil als solches, sondern nur auf dessen tatsächliche Grundlagen, somit immer nur auf bestimmte Taten beziehen kann, kann dann, wenn dem Urteil mehrere strafbare Tathandlungen zugrundeliegen, nur in Ansehung jener Fakten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und der damit verbundenen Aufhebung des Urteiles führen, bei denen ein Wiederaufnahmsgrund gegeben ist. In Ansehung der übrigen Fakten aber, bei denen Wiederaufnahmsgründe nicht geltend gemacht werden oder nicht vorliegen, bleibt das Urteil unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101058Dokumentnummer
JJR_19600212_OGH0002_0080OS00052_6000000_002