Norm
ZPO §375 Abs2Rechtssatz
Parteienvernehmung im Rechtshilfewege ohne einen gesetzlichen Grund bedeutet Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Nichtbeachtung dieser Mängelrüge durch das Berufungsgericht bildet einen Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO.Parteienvernehmung im Rechtshilfewege ohne einen gesetzlichen Grund bedeutet Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Nichtbeachtung dieser Mängelrüge durch das Berufungsgericht bildet einen Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0040609Dokumentnummer
JJR_19600219_OGH0002_0020OB00701_5900000_001