RS OGH 1966/12/21 6Ob49/60, 8Ob257/64, 6Ob383/66

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Veröffentlicht am 24.02.1960
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Rechtssatz

Wurde der eheliche Vater durch eine im Sinne des § 178 ABGB getroffenen angemessene Verfügung gemäß § 149 ABGB von der Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen ausgeschlossen, kann ihm sowohl in diesem die Vermögensverwaltung des Minderjährigen betreffenden Teile des Verlassenschaftsverfahrens als auch hinsichtlich der Rechunungslegung des Verwalters an das Kuratelsgericht Parteistellung im Sinne des § 9 AußStrG und damit die Rekurslegitimation nicht zuerkannt werden.Wurde der eheliche Vater durch eine im Sinne des Paragraph 178, ABGB getroffenen angemessene Verfügung gemäß Paragraph 149, ABGB von der Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen ausgeschlossen, kann ihm sowohl in diesem die Vermögensverwaltung des Minderjährigen betreffenden Teile des Verlassenschaftsverfahrens als auch hinsichtlich der Rechunungslegung des Verwalters an das Kuratelsgericht Parteistellung im Sinne des Paragraph 9, AußStrG und damit die Rekurslegitimation nicht zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006407

Dokumentnummer

JJR_19600224_OGH0002_0060OB00049_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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