RS OGH 1998/6/25 6Ob41/60, 8Ob41/98g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1960
beobachten
merken

Rechtssatz

Über die Schadloshaltung bei Bannlegung eines Waldes zum Zweck der Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen gemäß § 12 des BStG hat gemäß Art 13 VerwaltungsentlastungG das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Verweisung der Parteien bezüglich ihrer Entschädigungsansprüche auf den Zivilrechtsweg (ordentlichen Rechtsweg) ist für das Gericht nicht bindend.Über die Schadloshaltung bei Bannlegung eines Waldes zum Zweck der Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen gemäß Paragraph 12, des BStG hat gemäß Artikel 13, VerwaltungsentlastungG das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Verweisung der Parteien bezüglich ihrer Entschädigungsansprüche auf den Zivilrechtsweg (ordentlichen Rechtsweg) ist für das Gericht nicht bindend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032215

Dokumentnummer

JJR_19600224_OGH0002_0060OB00041_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten