RS OGH 1999/9/2 2Ob48/60, 2Ob96/66, 2Ob80/73, 2Ob22/97t, 2Ob243/99w

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Veröffentlicht am 26.02.1960
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Norm

ABGB §1327 d
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Hat der getötete Unterhaltspflichtige weniger bezahlt, als er eigentlich seinem Einkommen nach leisten hätte müssen, so ist dann, wenn eine angemessene Unterhaltsleistung unterblieben ist, weil die in Betracht kommenden Behörden wegen Unkenntnis des wahren Einkommens des Verunglückten eine entsprechende Antragstellung unterlassen haben, der Schaden in der Höhe eines angemessenen Unterhaltes zu berechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031607

Dokumentnummer

JJR_19600226_OGH0002_0020OB00048_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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