Norm
ABGB §907Rechtssatz
Die Nichtausübung des Wahlrechtes nach § 907 ABGB ist einem Annahmeverzug gleichzuhalten und macht den Käufer schadenersatzpflichtig, führt aber nicht zur Auflösung des Vertrages, befreit auch den Verkäufer nicht von seiner Lieferpflicht. Das Wahlrecht erlischt daher nicht durch Nichtausübung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024732Dokumentnummer
JJR_19600301_OGH0002_0030OB00047_6000000_003