RS OGH 1960/3/1 3Ob47/60

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Veröffentlicht am 01.03.1960
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Norm

ABGB §907

Rechtssatz

Die Nichtausübung des Wahlrechtes nach § 907 ABGB ist einem Annahmeverzug gleichzuhalten und macht den Käufer schadenersatzpflichtig, führt aber nicht zur Auflösung des Vertrages, befreit auch den Verkäufer nicht von seiner Lieferpflicht. Das Wahlrecht erlischt daher nicht durch Nichtausübung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/60
    Entscheidungstext OGH 01.03.1960 3 Ob 47/60
    Veröff: JBl 1960,609 (mit Glosse von Gschnitzer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024732

Dokumentnummer

JJR_19600301_OGH0002_0030OB00047_6000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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