Norm
ZPO §528 C2Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß als sachlich zutreffend erklärt, den Rekurs aber rechtsirrtümlich zurückweist, statt ihm nicht Folge zu geben, ist gegen eine solche Entscheidung zweiter Instanz kein Rechtsmittel zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0044268Dokumentnummer
JJR_19600301_OGH0002_0030OB00070_6000000_001