Norm
EO §256 Abs2Rechtssatz
Bei einem Sicherungspfandrecht beginnt die einjährige Frist des § 256 Abs 2 EO erst mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu laufen (SZ 9/67). Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt (SZ 20/74).Bei einem Sicherungspfandrecht beginnt die einjährige Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO erst mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu laufen (SZ 9/67). Eine Hemmung der einjährigen Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt (SZ 20/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003588Dokumentnummer
JJR_19600301_OGH0002_0030OB00021_6000000_001