RS OGH 1968/9/4 3Ob21/60, 3Ob109/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1960
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Norm

EO §256 Abs2
  1. EO § 256 heute
  2. EO § 256 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 256 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 256 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 256 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei einem Sicherungspfandrecht beginnt die einjährige Frist des § 256 Abs 2 EO erst mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu laufen (SZ 9/67). Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt (SZ 20/74).Bei einem Sicherungspfandrecht beginnt die einjährige Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO erst mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu laufen (SZ 9/67). Eine Hemmung der einjährigen Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt (SZ 20/74).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 21/60
    Entscheidungstext OGH 01.03.1960 3 Ob 21/60
    JBl 1960,566
  • 3 Ob 109/68
    Entscheidungstext OGH 04.09.1968 3 Ob 109/68
    nur: Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt (SZ 20/74). (T1) Beisatz: Hat aber der betreibende Gläubiger selbst Einstellung des Verkaufsverfahrens beantragt oder durch Unterlassung der nötigen Schritte zum Freihandverkauf dazu Anlaß gegeben (§ 280 Abs 2 EO), so hat er auch das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt. Schwebende Vergleichsverhandlung sind kein vom Willen des betreibenden Gläubigers unabhängiges Hindernis. (T2) = EvBl 1969/67 S 105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003588

Dokumentnummer

JJR_19600301_OGH0002_0030OB00021_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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