RS OGH 1960/3/2 5Ob622/59

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Veröffentlicht am 02.03.1960
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Norm

ABGB §271

Rechtssatz

Aus dem Grunde des § 271 ABGB darf dem Vater die Vermögensverwaltung nicht zur Gänze entzogen werden. Der Pfleger wird nur zum Abschluß des Geschäftes bestellt, das den Kollisionsfall bildet; darüber hinaus steht ihm weder eine gesetzliche Vertretung des Minderjährigen, noch ein Einfluß auf die Vermögensverwaltung oder gar auf die Erziehung zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 622/59
    Entscheidungstext OGH 02.03.1960 5 Ob 622/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049153

Dokumentnummer

JJR_19600302_OGH0002_0050OB00622_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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