Norm
ABGB §271Rechtssatz
Aus dem Grunde des § 271 ABGB darf dem Vater die Vermögensverwaltung nicht zur Gänze entzogen werden. Der Pfleger wird nur zum Abschluß des Geschäftes bestellt, das den Kollisionsfall bildet; darüber hinaus steht ihm weder eine gesetzliche Vertretung des Minderjährigen, noch ein Einfluß auf die Vermögensverwaltung oder gar auf die Erziehung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049153Dokumentnummer
JJR_19600302_OGH0002_0050OB00622_5900000_002