Norm
ZPO §500 Abs2 IIE1Rechtssatz
Wenngleich das Berufungsgericht den Streitgegenstand mit S 10000,-- übersteigend bewertet hat, kann das Revisionsgericht die Zulässigkeit der Revision nur unter dem Gesichtspunkt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO überhaupt gegeben waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042307Dokumentnummer
JJR_19600302_OGH0002_0060OB00012_6000000_001