Norm
ZPO §500 Abs2 IIE1Rechtssatz
Wenngleich das Berufungsgericht den Streitgegenstand mit S 10000,-- übersteigend bewertet hat, kann das Revisionsgericht die Zulässigkeit der Revision nur unter dem Gesichtspunkt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 ZPO überhaupt gegeben waren.Wenngleich das Berufungsgericht den Streitgegenstand mit S 10000,-- übersteigend bewertet hat, kann das Revisionsgericht die Zulässigkeit der Revision nur unter dem Gesichtspunkt prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO überhaupt gegeben waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042307Im RIS seit
02.03.1960Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023