Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Eine bloß faktische Regelung des Gebrauches der gemeinsamen Sache ( Verteilung der Wohnräume ) kann bei geänderten Verhältnissen geändert werden und zwar mangels Einigung durch Neuregelung des Mitbenützungsrechtes im Außerstreitverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015717Dokumentnummer
JJR_19600304_OGH0002_0020OB00459_5900000_001