Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Der Tierhalter muß Haustiere, von denen ihm eine bösartige Eigenschaft bekannt ist oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein könnte, sowohl in seinem Hause als auch außerhalb des Hauses so verwahren und beaufsichtigen, daß niemand beschädigt werden kann. (Hund sprang in Fahrrad.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0030279Dokumentnummer
JJR_19600304_OGH0002_0020OB00598_5900000_001