Norm
EO §56 Abs2Rechtssatz
Das Exekutionsgericht kann nach fruchtlosem Freihandverkauf der betreibenden Partei nicht die Stellung eines Übernahmsantrages zum Schätzwert in bestimmter Frist bei sonstiger Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO auftragen.Das Exekutionsgericht kann nach fruchtlosem Freihandverkauf der betreibenden Partei nicht die Stellung eines Übernahmsantrages zum Schätzwert in bestimmter Frist bei sonstiger Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO auftragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002094Dokumentnummer
JJR_19600304_OGH0002_0030OB00084_6000000_001