RS OGH 1998/2/24 6Ob8/60, 6Ob160/64, 1Ob302/97m

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Veröffentlicht am 09.03.1960
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Rechtssatz

Zum Begriff des "forstmäßig geschlagenen Holzes" im § 511 ABGB. Der Wert des im Raubbau, dh nicht forstmäßig gewonnenen und verwendeten Holzes ist dem Eigentümer gemäß § 1041 ABGB zu ersetzen.Zum Begriff des "forstmäßig geschlagenen Holzes" im Paragraph 511, ABGB. Der Wert des im Raubbau, dh nicht forstmäßig gewonnenen und verwendeten Holzes ist dem Eigentümer gemäß Paragraph 1041, ABGB zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015307

Dokumentnummer

JJR_19600309_OGH0002_0060OB00008_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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