Norm
ABGB §543Rechtssatz
Die Feststellung des Ehebruchs kann auch in einem Zivilprozeß erfolgt sein. Es genügt die Feststellung in den Gründen eines Ehescheidungsurteiles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0014969Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019