Norm
ABGB §271Rechtssatz
Für die Bestellung eines Kollisionskurators für einen großjährigen Erben, der eine Forderung seiner Mutter als Nachlaßgläubigerin anerkennt, mangelt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. § 136 AußStrG ist nur für den Fall der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger gemäß §§ 813 - 815 ABGB anwendbar.Für die Bestellung eines Kollisionskurators für einen großjährigen Erben, der eine Forderung seiner Mutter als Nachlaßgläubigerin anerkennt, mangelt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Paragraph 136, AußStrG ist nur für den Fall der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger gemäß Paragraphen 813, - 815 ABGB anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0007706Dokumentnummer
JJR_19600309_OGH0002_0060OB00081_6000000_001