Norm
AVG §68Rechtssatz
Der Präsident der Obersten Berufungs - und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist keine "Oberbehörde" im Sinne des § 68 AVG. Gegen die Entscheidung der OBDK ist die Anrufung des VwGH ausgeschlossen.Der Präsident der Obersten Berufungs - und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ist keine "Oberbehörde" im Sinne des Paragraph 68, AVG. Gegen die Entscheidung der OBDK ist die Anrufung des VwGH ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049634Dokumentnummer
JJR_19600310_OGH0002_000BKD00077_5900000_001