RS OGH 1960/3/14 8Os49/60

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Veröffentlicht am 14.03.1960
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Norm

StPO §134

Rechtssatz

Mag auch das fortgeschrittene Alter eine gewisse Enthemmung und eine Steigerung der libido zur Folge haben, so bieten die bei jedem Menschen über siebzig Jahren ganz durchschnittlich und in der Regel auftretenden Erscheinungen von Senilität noch keinen Anlaß, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betreffenden (für Sittlichkeitsdelikte) in Frage zu stellen. Nur wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Verfallserscheinungen in geistiger Beziehung überdurchschnittliche sind oder daß als Folge des hohen Alters Störungen in der Psyche festzustellen sind, könnte sich nach Lage des Einzelfalles die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung eines solchen Täters ergeben.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 49/60
    Entscheidungstext OGH 14.03.1960 8 Os 49/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0097596

Dokumentnummer

JJR_19600314_OGH0002_0080OS00049_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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