Norm
ABGB §451bRechtssatz
Wurde ein verpfändeter LKW dem Pfandgläubiger wirklich körperlich übergeben und ist er auch zeitweise bei ihm verblieben, dann hebt auch der Umstand, daß der Gläubiger dem Schuldner den Wagen zunächst in dringenden Bedarfsfällen, dann sogar überwiegend zur Verfügung stellt, das Pfandrecht nicht auf, wenn nur der Wille des Gläubigers die Gewahrsame an der Pfandsache und damit das Pfandrecht aufrecht zu erhalten, zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht wurde, ( Bezettelung, Übernahme der Papiere, zeitweise eigene Verwendung usw. ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0011382Dokumentnummer
JJR_19600316_OGH0002_0050OB00087_6000000_001