RS OGH 1960/3/17 5AZR395/58, 5AZR156/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1960
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Norm

EStG 1953 §72

Rechtssatz

1)

Der Arbeitgeber, der vom Finanzamt wegen zu Unrecht nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird, kann vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen.

2)

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt nach den zu

Z 1 genannten und vom erkennenden Senat ebenfalls gebilligten Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes die Pflicht ein, die Steuern seines Arbeitnehmers richtig zu berechnen. Eine schuldhaft falsche Berechnung der Steuern verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz des dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Schadens.

3)

Kommt es zur Nachversteuerung von an sich steuerfreien Spesen durch die Steuerbehörde deshalb, weil es an den erforderlichen Belegen fehlt, so ist gegen den Arbeitgeber aus seiner erörterten Pflicht zur fehlerfreien Steuerverwaltung im vereinbarten, andernfalls im üblichen und zumutbaren Rahmen in Betracht zu ziehen, daß er die entsprechenden Belege zu geben lassen, sie sicherstellen und sie bereithalten muß. Der Arbeitnehmer muß bei der Zurverfügungstellung und Belegsicherung sowie an der Abwehr von Nachversteuerungsansinnen des Finanzfiskus mitwirken, weil er als der eigentlichen Steuerschuldner auch insoweit das Steuerrisiko trägt. Diesbezügliche Verfehlungen des einen oder anderen Teiles sind nach Ursächlichkeit, Verschulden und nach den gesamten Umständen gegeneinander abzuwägen, und danach ist der Umfang der Erstattungspflicht des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu bestimmen.

Vgl auch:

RS U BAG (D) 1961/03/23 5 AZR 156/59

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0104457

Dokumentnummer

JJR_19600317_AUSL000_005AZR00395_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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