Norm
ASVG §149Rechtssatz
Bei nicht öffentlichen Krankenanstalten gibt es keine Pauschalierung im Sinne des § 148 Z 3 ASVG. Der Sozialversicherungsträger muß sich daher im Rahmen der Vorteilsausgleichung die ersparten Eigenverpflegungskosten (Haushaltsersparnis) des Verletzten anrechnen lassen.Bei nicht öffentlichen Krankenanstalten gibt es keine Pauschalierung im Sinne des Paragraph 148, Ziffer 3, ASVG. Der Sozialversicherungsträger muß sich daher im Rahmen der Vorteilsausgleichung die ersparten Eigenverpflegungskosten (Haushaltsersparnis) des Verletzten anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0084040Dokumentnummer
JJR_19600318_OGH0002_0020OB00270_5900000_001